Wissenswertes für alle LKW oder Busfahrer! 

 

EU Berufskraftfahrer Richtlinie Weiterbildung für Omnibus- und LKW Fahrer/-innen nach dem neuen BKrFQG 

 

 

Das BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz) verpflichtet alle      gewerbsmäßigen Fahrer/innen von LKW über 3,5t zulässiges Gesamtgewicht und Bus mit mehr als 8 Fahrgastplätzen zu tätigkeitsbezogenen Weiterbildungen.


Künftig müssen Berufskraftfahrer alle 5 Jahre eine 35-stündige Weiterbildung nachweisen. Daß sind 5 Seminartage a 7 Zeitstunden. Nach erfolgreicher Teilnahme wird die Schlüsselzahl "95" von der Führerscheinstelle in den Führerschein eingetragen.

Die Seminartage können zusammenhängend in einer Woche, oder in größeren Zeitabständen besucht werden. Wichtig für alle Fahrer ist, dass am Tage der Führerscheinverlängerung die 35-stündige Weiterbildung mit Nachweis absolviert wurde.

 

Für Berufsneulinge, nach Erwerb der Fahrerlaubnis C1, C1E, C, CE oder D1, D, DE gilt: 

Teilnahme an einen Lehrgang zur “Beschleunigten Grundqualifikation“

mit 140 Pflichtstunden (Theorie und Praxis) ist Pflicht. Anschließend erfolgt die Kammerprüfung (90 Minuten). 

 

 

Besteht eine Verpflichtung zur Weiterbildung im Sinne des BKrFQG, obwohl bereits eine langjährige Berufserfahrung als Kraftfahrer vorliegt?

 

Ja gemäß § 5 BKrFQG besteht die Pflicht zur Weiterbildung grundsätzlich für alle Berufskraftfahrer, unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 (Personenverkehr) oder vor dem 10.09.2009 (Güterverkehr) erworben wurde. Von der Weiterbildungspflicht ausgenommen sind nur diejenigen Fahrer, die dem Anwendungsbereich

des BKrFQG nicht unterliegen. 

 

 

Gilt das BKrFQG auch für Aushilfsfahrer?

 

Ja, da das Gesetz bei der Frage der Qualifikations- und Weiterbildungs-verpflichtung allein auf die Art der geführten Kraftfahrzeuge abstellt. Es kommt nicht darauf an ob der Fahrer dauerhaft oder nur als Aushilfs- fahrer tätig ist.

 

 

Sind Inhaber des Führerscheins der Klasse 3, gültig für Fahrzeuge bis 7.5 t, verpflichtet eine Weiterbildung im Sinne des BKrFQG zu absolvieren?

 

Ja, ein Führerschein der Klasse 3 berechtigt zum Führen von Fahr- zeugen der Fahrerlaubnisklasse C1, so das BKrFQG gemäß § 1 Absatz  1 BKrFQG Anwendung findet.

 

 

 Muss ich, wenn ich als Fahrer Werkzeug und Material zu meinen Einsatzorten befördere, eine Grundqualifikation absolvieren oder an einer Weiterbildung teilnehmen?

 

 Das Führen von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, ist vom BKrFQG ausgenommen. 

 

 

Dürfen die Weiterbildungen auch an Sonn- und Feiertagen stattfinden? 

 

Nein, es gelten das Arbeitszeitgesetz, sowie  das Sonn- und Feier-tagsgesetz.

 

 

Müssen Fahrer die aushilfsweise als LKW-Fahrer bei einer Spedition arbeiten an einer Weiterbildung teilnehmen?

 

Ja, ein Kraftfahrer der gewerblich unterwegs ist, wenn auch nur aushilfs- weise, fällt nicht unter die Ausnahmereglung §1 Absatz 2 BKrFQG.

 

 

Was ist zu beachten bei einer....

 

...Führerscheinverlängerung zum 20.12.2015?

 

Wenn Ihr Führerschein am 20.12.2015 verlängert werden muss, dann können Sie Ihre Weiterbildung bis zu diesem Termin statt bis einschließlich 09.09.2014 absolvieren. 

 

...Führerscheinverlängerung zum 11.4.2016?

 

Wenn Ihr Führerschein am 11.4.2016 verlängert werden muss, dann können Sie Ihre Weiterbildung bis zu diesem Termin statt bis einschließlich 09.09.2014 absolvieren.

 

...Führerscheinverlängerung zum 11.11.2016?

 

Wenn Ihr Führerschein am 11.11.2016 verlängert werden muss, dann müssen Sie die erste Weiterbildung dennoch bis einschließlich 09.09.2014 absolvieren, da der Verlängerungszeitpunkt nach der

letztmöglichen Frist des 10.09.2016 liegt.

 

 

 Wichtig für Fahrer und Unternehmer!  

 

 Als Fahrer müssen Sie mit einem Bußgeld von bis

 zu 5.000 Euro rechnen, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis nach

 dem Stichtag ohne die Grundqualifikation  oder Weiterbildung gewerblich nutzen!

 

Wenn Sie als Unternehmer Fahrten ohne entsprechende Qualifikation anordnen oder zulassen kann dies ein

 Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro nach sich ziehen.